Einwegkunststoffrichtlinie: Neue EU-Leitlinien konkretisieren Auslegung

16.12.2025

Wer zahlt? Seit dem 1. Januar 2024 sind Hersteller und Inverkehrbringer von bestimmten Einwegprodukten aus Kunststoff verpflichtet, sich über die UBA-Plattform „Divid“ zu registrieren, um sich an den Kosten für die Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum zu beteiligen (Foto: KI)Wer zahlt? Seit dem 1. Januar 2024 sind Hersteller und Inverkehrbringer von bestimmten Einwegprodukten aus Kunststoff verpflichtet, sich über die UBA-Plattform „Divid“ zu registrieren, um sich an den Kosten für die Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum zu beteiligen (Foto: KI)

Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien veröffentlicht, um die EU-Mitgliedstaaten bei der Auslegung und Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/904 zu unterstützen. Artikel 8 regelt die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR), die in Deutschland bereits durch das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFG) umgesetzt wurde.

Die Richtlinie (EU) 2019/904, häufig auch SUP-Richtlinie genannt, hat das Ziel, Kunststoffabfälle zu reduzieren, den Verbrauch bestimmter Einwegprodukte zu verringern und die Kreislaufführung von Materialien zu fördern. Seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2019 wurden bereits verschiedene Regelungsbereiche umgesetzt, unter anderem Rezyklateinsatzquoten bei PET-Flaschen, Inverkehrbringungsverbote (etwa To-Go-Lebensmittelverpackungen und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol sowie Produktanforderungen und Kennzeichnungspflichten: So dürfen etwa seit Juli 2024 „Einweggetränkebehälter aus Kunststoff“ nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden bleiben („Tethered Caps“).

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