Neben der gesetzlich geforderten Konformitätserklärung muss der Hersteller eines Bedarfsgegenstandes aus Kunststoff, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, keine weiteren Materialinformationen bereitstellen. Dies betont die Fachgruppe „Bedarfsgegenstände aus Kunststoff im Lebensmittelkontakt" des pro-K Industrieverband Halbzeuge und Konsumprodukte aus Kunststoff e.V. (D-60596 Frankfurt) nach der letzten aktuellen Sitzung.
Gemäß der EU Verordnungen „VO (EU) 10/2011" und „1935/2004" sei die Konformitätserklärung für den Verwender vollkommen ausreichend, um das eingesetzte Material identifizieren und die Eignung für den Lebensmittelkontakt gegenüber Behörden und Auditoren dokumentieren zu können. Wie pro-K Mitglieder berichten, forderten einzelne Kunden neben der Konformitätserklärung weitere Detailinformationen wie Laboranalysen, Materialdatenblätter und anderes an. Die Hersteller seien jedoch keineswegs verpflichtet, dieser Forderung nachzukommen, und könnten den Mehraufwand ablehnen. Dies sei vor allem deswegen wichtig, da verschiedene Methoden der Nachweisführung zulässig sind und durch Weitergabe dieser Informationen teilweise Betriebsgeheimnisse preisgegeben würden. Solche internen Informationen („Supporting documents“) müssen vom Kunststoffverarbeiter lediglich auf Anforderung den zuständigen Aufsichtsbehörden übermittelt werden.
Unternehmen, die für ihre Produkte eine Konformitätserklärung herausgeben, die der EU Verordnung VO EU 10/2011 entspricht, kommen demzufolge der Informationspflicht zur Genüge nach. Diese kann entweder in Papierform oder digital zur Verfügung gestellt werden. Unter hat der Verband eine entsprechende Konformitätserklärung plus Hintergrundinformationen veröffentlicht. Diese kann kostenfrei heruntergeladen werden.